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Aktuelle Informationen über alle wesentlichen Themen im Bereich Bauen, Wohnen und Umwelt finden Sie Hier. Vorweg aber ein paar wichtige Informationen, die vor der Planung berücksichtigt werden sollten:Welche Widmung hat das Grundstück?Es kann jederzeit zu den Amtsstunden in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen werden. Das Grundstück muss sich im Bauland befinden, nur dann ist eine Bebauung möglich.
Ist das Grundstück bereits Bauplatz?Das Grundstück ist nur dann Bauplatz, wenn es dazu erklärt wurde oder bereits mit einem bewilligten Gebäude bebaut ist. Eine Bauplatzerklärung kann nur erfolgen, wenn sich das Grundstück im Bauland befindet und auf Antrag des Eigentümers. --> Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (§38 NÖ Bauordnung 2014)
Ist das Grundstück bereits aufgeschlossen?Dies ist nur der Fall, wenn die Aufschließungsabgabe bereits an die Gemeinde entrichtet wurde.Zur Info:
WICHTIG: Die Aufschließungsabgabe hat NICHTS mit den Anschlusskosten für Kanal, Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme zu tun! Die Kanaleinmündungsabgabe bzw. die Wasseranschlussabgabe sind erst mit der Fertigstellungsmeldung zu entrichten.
Sind rechtlich gesicherte Grenzen vorhanden?Dies ist nur durch die Eintragung im Grenzkataster gegeben. Im eigenen Interesse ist es von Vorteil, wenn vor Baubeginn die Grenzen nicht vermessener Grundstücke vermessen werden.
Bei der Baubehörde sind die Unterlagen vollständig und unterfertigt einzureichen!
Ausführungsfristen: (§ 24 NÖ Bauordnung 2014)Das Recht einer Baubewilligung bzw. einer Bauanzeige erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
Wann kann ich das Bauwerk benützen?Erst nach Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde!Ohne Fertigstellungsmeldung -> Keine Benützung und keine Wohnsitzanmeldung möglich!