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Die Landesregierung hat den NÖ Wohnbonus beschlossen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten. Der NÖ Wohnbonus kann online von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 beantragt werden.
Den NÖ Wohnbonus können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:
a) 18.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat
b) 45.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben
Hinweis (Richtwerte monatliches Einkommen)
Wenn Sie nur Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit erzielen und dasmonatliche Haushaltsnettoeinkommen unter Euro 1.200,00 (Einpersonenhaushalt) bzw.unter Euro 2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt) liegt, können Sie davon ausgehen, dass Siedie oben angeführten Einkommensgrenzen nicht überschreiten - siehe Online Ratgeber
Bezug von Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung)
Liegt ein Bezug einer Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe vor, so ist von einem monatlichen Einkommen von unter 1.200 Euro netto auszugehen.
Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen, abhängig. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 80,00 und für jede weitere Person € 30,00.
1 Personenhaushalt: € 80,00
2-Personenhaushalt: € 110,00
3-Personenhaushalt: € 140,00
4-Personenhaushalt: € 170,00
5-Personenhaushalt: € 200,00
Kann von Personen die Ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz – MeldeG) in NÖ haben, gestellt werden, wenn
Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnbonus gehören:
Es sind daher Personen mit folgenden Aufenthaltstitel für den NÖ Wohnbonus anspruchsberechtigt:
Personen mit folgenden Aufenthaltsberechtigungen sind nicht anspruchsberechtigt:
Die Antragstellung ist im Zeitraum von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 wie folgt möglich:
oder
Zum Antragsformular: hier klicken!
Zu den Richtlinien: hier klicken!
Zum Beiblatt: hier klicken!
22.10.2024 14:26