Aktuelle Informationen über alle wesentlichen Themen im Bereich Bauen, Wohnen und Umwelt finden Sie Hier. Vorweg aber ein paar wichtige Informationen, die vor der Planung berücksichtigt werden sollten:
Welche Widmung hat das Grundstück?
Es kann jederzeit zu den Amtsstunden in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen werden. Das Grundstück muss sich im Bauland befinden, nur dann ist eine Bebauung möglich.
Ist das Grundstück bereits Bauplatz?
Das Grundstück ist nur dann Bauplatz, wenn es dazu erklärt wurde oder bereits mit einem bewilligten Gebäude bebaut ist. Eine Bauplatzerklärung kann nur erfolgen, wenn sich das Grundstück im Bauland befindet und auf Antrag des Eigentümers. --> Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (§38 NÖ Bauordnung 2014)
Ist das Grundstück bereits aufgeschlossen?
Dies ist nur der Fall, wenn die Aufschließungsabgabe bereits an die Gemeinde entrichtet wurde.
Zur Info:
- Sollte im Zuge Ihres Bauvorhabens eine Veränderung der Grundstücksgrenzen eines bereits aufgeschlossenen Bauplatzes erforderlich werden, können Ergänzungsabgaben zur Aufschließungsabgabe anfallen.
- Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch für bereits bebaute Grundstücke, für welche noch nie eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde, entsprechende Kosten anfallen können.
- wenn bereits ein Grundstück aufgeschlossen ist, jedoch ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient (1,0) herangezogen wurde, wird bei einem Zubau eine Aufschließungsabgabe fällig.
WICHTIG: Die Aufschließungsabgabe hat NICHTS mit den Anschlusskosten für Kanal, Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme zu tun! Die Kanaleinmündungsabgabe bzw. die Wasseranschlussabgabe sind erst mit der Fertigstellungsmeldung zu entrichten.
Sind rechtlich gesicherte Grenzen vorhanden?
Dies ist nur durch die Eintragung im Grenzkataster gegeben. Im eigenen Interesse ist es von Vorteil, wenn vor Baubeginn die Grenzen nicht vermessener Grundstücke vermessen werden.
- Ist eine Grundstücksteilung möglich?
Alle Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vom Eigentümer der Baubehörde anzuzeigen unter Vorlage einer Vermessungsurkunde eines befugten Zivilgeometers. Diese Teilung muss innerhalb von zwei Jahren grundbücherlich durchgeführt werden. Diese Änderung ist Anlass für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (§38 NÖ BO 2014) bzw. Ergänzungsabgabe (§ 39 NÖ BO 2014).
Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 NÖ Bauordnung 2014)
Die Bewilligung eines geplanten Bauvorhabens ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen.
Diesem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
- Bauansuchen
- Nachweis des Grundeigentums (z.B.: Grundbuchsabschrift höchstens 6 Monate alt) oder Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers)
- Einreichplan (3-fach); samt lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur (Grenzkastaster, Grenzvermessung, Grenzfestellungsverfahren)
Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und der erforderliche Bauwich um zusätzlich 1,0m größer eingehalten wird. - Baubeschreibung (3-fach)
- Energieausweis (3-fach)
- Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden muss der Planverfasser die Objektdaten in elektronischer Form (AGWR II - Datenblatt) der Baubehörde übermitteln.
Bei der Baubehörde sind die Unterlagen vollständig und unterfertigt einzureichen!
Ausführungsfristen: (§ 24 NÖ Bauordnung 2014)
Das Recht einer Baubewilligung bzw. einer Bauanzeige erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
- binnen 2 Jahren ab der Erlassung des Bewilligungsbescheides begonnen (Baubeginnsmeldung) oder
- binnen 5 Jahren ab Baubeginn fertiggestellt wurde (Fertigstellungsanzeige)
Wann kann ich das Bauwerk benützen?
Erst nach Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Baubehörde!
Ohne Fertigstellungsmeldung -> Keine Benützung und keine Wohnsitzanmeldung möglich!