Aufschließungsabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt480,00 €
inkl. MWSt480,00 €

Zuständig

In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:

  • Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:
    Erforderlich ist 1 Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.
  • Bauplatzerklärung: Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
  • Baufall: Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäude auf einem Grundstück im Bauland ist dieses zum Bauplatz zu erklären, sofern es noch nicht dazu erklärt wurde.

Diese ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungslänge [=Quadratwurzel der Bauplatzfläche] x dem Bauklassenkoeffizienten der zulässigen Bebauungshöhe [Bauklasse I (ebenerdig) und Bauklasse II (einen Stock hoch) = 1,25; erhöht sich je weiterer Bauklasse um 0,25] x dem jeweils gültigen Einheitssatz, dzt. EUR 520,-.

Bauklasse:  I  ....     bis 5m                    BK = 1,00

                     II  ....   über 5m  bis 8m       BK = 1,25

                   III  ....    über 8m  bis 11m    BK = 1,50

                    IV  ....   über 11m bis 14m   BK = 1,75

  
                   IX  ....   über 8m bis 11m      Faktor 3,00

 

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Beispiel: Bauplatz mit 900 m²

                30 x 1,25 x 480,00€ = € 18.000,-- Aufschließungsabgabe

Eine Ergänzungsabgabe wird bei Grundteilungen fällig. Ist ähnlich den Aufschließungsabgaben zu errechnen und ergibt sich, wenn Bauplätze um Flächen die selbst nicht Bauplätze sind, vergrößert werden bzw. wenn sich die Anzahl der Bauplätze erhöht.


Ergänzungsabgabe

Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen von Bauplätzen, wird für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Ergänzungsabgabe kann aber auch noch vorgeschrieben werden, wenn die Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird und bei einer früheren Grundteilung oder Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der zum jetzigen Zeitpunkt der höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.