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In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:
Diese ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungslänge [=Quadratwurzel der Bauplatzfläche] x dem Bauklassenkoeffizienten der zulässigen Bebauungshöhe [Bauklasse I (ebenerdig) und Bauklasse II (einen Stock hoch) = 1,25; erhöht sich je weiterer Bauklasse um 0,25] x dem jeweils gültigen Einheitssatz, dzt. EUR 520,-.
Bauklasse: I .... bis 5m BK = 1,00
II .... über 5m bis 8m BK = 1,25
III .... über 8m bis 11m BK = 1,50
IV .... über 11m bis 14m BK = 1,75
IX .... über 8m bis 11m Faktor 3,00
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Beispiel: Bauplatz mit 900 m²
30 x 1,25 x 480,00€ = € 18.000,-- Aufschließungsabgabe
Eine Ergänzungsabgabe wird bei Grundteilungen fällig. Ist ähnlich den Aufschließungsabgaben zu errechnen und ergibt sich, wenn Bauplätze um Flächen die selbst nicht Bauplätze sind, vergrößert werden bzw. wenn sich die Anzahl der Bauplätze erhöht.
Ergänzungsabgabe Bei der Änderung von Grundstücksgrenzen von Bauplätzen, wird für jeden der neu geformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Ergänzungsabgabe kann aber auch noch vorgeschrieben werden, wenn die Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes erteilt wird und bei einer früheren Grundteilung oder Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der zum jetzigen Zeitpunkt der höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.