NÖ Hundehaltegesetz - Änderungen ab 1.6.2023

Hund

Ab dem 1. Juni 2023 sind grundsätzlich alle (ab diesem Zeitpunkt angeschaffte) Hunde unverzüglich bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.

NEU ab 1.6.2023: 

Für alle Hunde ist ein Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde der Gemeinde vorzulegen. Die Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Dieser Nachweis ist, wenn er nicht bereits bei der Meldung erbracht wird, binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Der allgemeine Sachkundenachweis ist einheitlich für alle Hunderassen und gilt somit auch für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Im vorgesehenen Kurs sollen zukünftige HundehalterInnen über die wesentlichsten Themen im Zusammenhang mit der Hundehaltung informiert und geschult werden.

Weiters ist ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) zu erbringen. Dies kann natürlich auch im Rahmen einer Haushaltsversicherung erfolgen.
Für Hunde, die bereits vor dem 1.6.2023 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2025 für die Vorlage eines Nachweises der Haftpflichtversicherung. Ein Sachkundenachweis für diese Hunde ist nicht erforderlich. Diese Hunde müssen auch nicht nachträglich bei der Gemeinde gemeldet werden.

Neu ist auch, dass ab 1.6.2023 nur mehr fünf Hunde in einem Haushalt erlaubt sind.


Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde
Hier sind folgende Nachweise zusätzlich zu erbringen:

  • die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde (die Sachkunde in der derzeitigen Form bleibt bestehen - wird aber neu als "erweiterte Sachkunde" bezeichnet); diese ist bei einer speziell geschulten Person zu absolvieren, der theoretische Teil besteht aus vier Stunden und der praktische Teil aus sechs Stunden - letzterer mit jedem gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential (Übergangsfrist von 6 Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde); für einen jungen Hund innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes

Die Bestätigung über die bisherige Sachkunde gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde und als Nachweis der erweiterten Sachkunde.

Das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) in einem Haushalt ist verboten.


Informationen zur Erbringung des Sachkundenachweises:
Als fachkundige Personen gelten gemäßt §3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

  1. aktive TrainerInnen des österreichischen Kynologenverbandes, der österr. Hundesport-Union und des österr. Jagdgebrauchshunde-Verbandes
  2.  Personen, die das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" oder "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" nach §11 VO über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, führen dürfen
  3. Personen, die gemäß §7 zugelassen sind (Zulassung zur Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde gemäß §7 Abs. 1 Ziffer 3 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 für fünf Jahre) und
  4. Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Die Gleichwertigkeit kann von der Landesregierung auf Antrag gestellt werden.

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung (NÖ Hundepass) auszustellen.

Termine für Sachkundevorträge finden Sie bei "dogaudit".

Formular: Anmeldung Hund ab 1.6.2023

Formular:  Hundeanmeldung nach §2 und 3 Hundehaltegesetz ab 1.6.2023

Bis jetzt schon aktuell:
Registrierung von Hunden - Heimtierdatenbank und Chippflicht:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines elektronisch ablesbaren Microchips kennzeichnen zu lassen (Welpen spät. mit einem Alter von drei Monaten, jedoch vor der ersten Weitergabe).

Weiters sind die Hunde binnen eines Monats nach der Chippung oder Übernahme in der Heimtierdatenbank registrieren zu lassen. 

Das Halten von Hunden:
Die Hundeanmeldung in NÖ ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, unverzüglich anzuzeigen.

Abmeldung:
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick


Obergrenze an Tieren
  • nur mehr max. 5 Hunde pro Haushalt
Verpflichtende Haftpflichtversicherung
  • für jeden Hund (bisher nur bei "Listenhunden")
Sachkundenachweis
  • für alle Hundebesitzer 3 Schulungsstunden bei Expertinnen und Experten sowie dem Tierarzt
  • muss bei der Gemeinde vorgelegt werden
  • spätestens 6 Monate nach Anschaffung des Hundes vorzulegen

24.04.2023 07:56